Führungsaufsicht: allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen möglich

Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren 3 Ws 423/10 festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:

Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB ihre gesetzliche Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte.

Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des § 69 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/98, zit. nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, § 68 b Nr. 6 StGB erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von § 69 StGB nicht erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine solche Weisung unabhängig von § 69 StGB für zulässig, da sich eine Einschränkung aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, § 68 b Rn. 11).

Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen.

Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten oder zu führen, hiera…

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Themen: Fahrerlaubnis , Verkehr , Stgb , § 69 Stgb , Führungsaufsicht , § 69a Stgb , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Kfz , § 68b Stgb , Kraftfahrzeug
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 14. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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