EU-F??hrerscheine mit eingetragenem deutschem Wohnsitz
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Am 30.12.2006 wurde die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein (E:HTML" target="_blank"> Dritte Führerschein-Richtlinie) veröffentlicht. Diese ist in Deutschland am 19.o1.2007 in Kraft getreten. Art. 11 (s.u.) enthält Bestimmungen über die Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Führerscheine und soll der Umgehung nationaler Eignungsvorschriften durch einen Fahrerlaubniserwerb im Ausland entgegenwirken.
Mit dieser Vorschrift dürfte in Deutschland die Diskussion um die EU-rechts- konforme Anwendung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV beendet sein, den der EuGH durch seine Ent-scheidung in den Fällen Kapper und Halbritter ausgelöst hatte Damals hatte der EuGH auf der Grundlage der Zweiten Führerschein-Richtlinie entschieden, dass eine EU-Fahrerlaubnis trotz früherer Entziehung in Deutschland und weiter bestehender Eignungszweifel "ohne jede Formalität" anzuerkennen ist. Die neue Führerschein-Richtlinie enthält nun eine ausdrückliche Ausnahme von diesem unbedingten Aner-kennungsgrundsatz und schafft somit für Neufälle eine veränderte Rechtslage. Damit dürfte der Anreiz für den "Führerscheintourismus" zukünftig entfallen.
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem ……
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