Führerscheinenzug bei Konsum von Amphetamin
Mit dem von ist ein so hohes Gefahrenpotenzial verbunden, dass im Interesse der hochrangigen
Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde eines Antragstellers beurteilt, der sich gegen die mit der
Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE wendet. Der Antragsteller
geriet als Führer eines Kraftfahrzeugs in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Augenlider des
Betroffenen stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Der mit Zustimmung des Antragstellers vor Ort
durchgeführte Urintest fiel positiv auf aus. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 11 ng/ml Amphetamin im Serum. Unter
dem 7. Juni 2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der neuerlich aufgetretenen erheblichen Zweifel an seiner Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Vorlage des Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung einschließlich einer
Haaranalyse auf und setzte dafür eine Frist von vier Wochen. Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt worden war, entzog der
Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 2011 die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der
Maßnahme an.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und
möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts lasse sich (noch) nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die angefochtene Verfügung
im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben werde, müsste die Beschwerde gleichwohl erfolglos bleiben. Die dann vorzunehmende
Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits würde zum Nachteil des
Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die
Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das
öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. So
liegt es hier. Bei der Verkehrskontrolle am 26. November 2010 fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augenlider des Antragstellers
stark flatterten und die Pupillen einen sog. Reboundeffekt aufwiesen. Es waren mithin Erscheinungen feststellbar, die typische…
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