Führen eines Fahrzeuges – der kleine aber feine Unterschied

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich des “Führens eine Fahrzeuges” im Sinne des § 316 StGB ist bekannt, eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt:

Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt. (BGH, Urteil vom 27.10.1988, AZ: 4 STR 239/88)

Eine Variation dieses Falles stand nun für meinen Mandanten zur Verhandlung an:

Folgendes war passiert: Es wurde gecampt. Wie das beim Campen oft üblich ist, wurde nach der Ankunft und dem Aufbau der Zelte auch ausgiebig den geistigen Getränken zugesprochen. Und da man ja auf einem Musikfestival war, wurde auch Musik gehört, über das Autoradio des Fahrzeuges meines Mandanten. Nachdem die Autobatterie so langsam schwächer wurde, wollte mein Mandant die Batterie aufladen. Am besten lässt man dazu den Motor eine Weile laufen. Der Mandant setzte sich in die offene Tür und startete den Motor. Es kam wie es kommen musste, der Gang war drinnen, die Handbremse nicht, und beim Starten machte das Fahrzeug einen Satz nach vorne. 3 Meter weiter stand ein weiteres Zelt, in das das Fahrzeug hineinrollte. Der Besitzer rief die Polizei, die pusten ließ und auf Grund des Ergebnisses wurde eine Blutprobe angeordnet. Das Ergebnis war eindeutig, 1,5 Promille, und der Führerschein meines Mandanten blieb erst einmal bei den freundlichen Herren in Uniform. (Nur am Rande: Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Führerscheins in einer solchen Angelegenheit ist meist eher unklug, da dies meist nur dazu führt, dass das Verfahren verzögert, der Führerschein aber nicht herausgegeben wird)

Im Rahmen der Akteneinsicht wurde die Angelegenheit nun kompliziert. Denn die ermittelnden Beamten behaupteten in ihrem Berichts nämlich, dass mein Mandant eine Strecke von circa 10 Metern mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätte. Dies würde bedeuten dass mit dem Fahrzeug tatsächlich “gefahren” worden wäre, mit einem Hüpfer beim Anlassen lässt sich eine solche Entfernung nicht erklären. Eine Tatortskizze oder ein Foto der zurückgelegten Strecke war nicht enthalten, lediglich das beschädigte Zelt war dokumentiert. Wie so oft wurde seitens der ermittelnden Beamten leider nicht besonders gründlich gearbeitet, so dass mein Mandant nun beweisen musste, dass der oben geschilderte Sachverhalt tatsächlich so passiert ist. Glücklicherweise konnten mehrere Zeugen wie auch Fotografien des Campingplatzes beigebracht werden, um den Vortrag meines Mandanten zu belegen. Um ein Verfahren zu vermeiden (und den Führerschein schnell wiederzubekommen) wurden all diese Beweise bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

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Themen: Zeugen , Akteneinsicht , Führerscheinentzug , Beschwerde , Eindeutig , Autoradio , Anklage , Nachweis , § 315c Stgb , § 316 Stgb , Führen Eines Fahrzeugs , Polizeibericht

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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