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Frustrierendes zu § 284 BGB

am 11.09.2006 von Corporate BLawG

von Ulrich Wackerbarth
Endlich haben wir wieder Lexis-Nexis an der Fernuniversität, so dass ich die Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht verfolgen kann. Aufgefallen ist mir zunächst ein Aufsatz von Stoppel in der ZGS 2006, S. 255ff., in der Stoppel eine neue Theorie zu § 284 BGB vertritt. Der Vorschrift gehe es nicht um Aufwendungs- sondern um Schadensersatz (das sehe ich genauso). In der Vorschrift gehe es aber auch nicht um den Ersatz des Vertrauensschadens (das glaube ich angesichts des Wortlauts des § 284 nicht). Und insbesondere sei die vom Gläubiger der unmöglichen Leistung versprochene Gegenleistung eine Aufwendung im Sinne des § 284, so dass der Gläubiger den Wert der von ihm erbrachten Gegenleistung stets nach § 284 liquidieren könne. Das halte ich für falsch.
Stoppel bringt folgendes Beispiel: A und B einigen sich auf den Tausch einer Briefmarke (Wert 500 €) gegen eine seltene Schallplatte (Wert 400 €). A leistet die Briefmarke vor. B zerstört infolge Fahrlässigkeit die geschuldete Schallplatte noch vor Übergabe an A.
Nach Stoppel soll nun A, der ja eigentlich ein schlechtes Geschäft gemacht hat (weil er eine Sache im Wert von 500 € gegen eine andere Sache mit geringerem Wert eintauschen wollte), nun doch gar kein so schlechtes Geschäft gemacht haben: Nicht nur soll er die Briefmarke selbst - nach einer Rücktrittserklärung - zurückverlangen könnnen. Vielmehr soll er stattdessen auch gem. § 284 BGB 500 € von B verlangen dürfen.
So haben wir im BGB noch nie gewettet. Wer ein schlechtes Geschäft gemacht hatte und nicht davon zurücktreten wollte, …

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Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth

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