Früherer Beginn der Ghetto-Rente

Ein im Jahre 1994 beim israelischen Versicherungsträger ge­stellte Antrag auf Altersrente gilt nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch­land und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Rentenantrag nach deutschem Recht.

Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hat die Klägerin als Jüdin das Ghetto Lodz überlebt. Auf ihren Antrag vom Februar 2004 bezieht sie seit diesem Monat Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Be­schäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Ihre Klage auf Zahlung der Rente bereits ab Januar 2000 hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg und ist vom Bundessozialgericht nun bestätigt worden. Gemäß § 35 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2000.

Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist unstreitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren.

Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht der Rentenzahlung nicht entgegen, weil diese keine “Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit” i.S. des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt.

Zum 1. Januar 2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.

Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Abk. Israel SozSich – sowohl formell als auch materiell – zugleich als Antrag auf eine “entsprechende Leistung” nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl. § 33 Abs 2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts. Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk. Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten noch die Übersendung des Antrags an den deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon. Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder die Vorschrift des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk. Israel SozSich noch – im Fall der Klägerin – die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine “Verbindung” zur deutschen gesetzlichen Rente…

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Themen: Rentenversicherung , Sgb , Altersrente , Israel , Ghetto-rente , Ghetto-beitragszeiten , Rentenantrag
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 5. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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