Fristsetzung bei Schimmel
Der BGH entschied, dass ein Mieter bei Schimmelpilzbefall nur dann fristlos kündigen kann, wenn er dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben hat, den Befall zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Schimmels eine Gesundheitsgefährdung besteht (Urt.v. 18.4.07 - AZ: VIII ZR 182/06).
Vorliegend verlangte ein Vermieter vom Mieter die Zahlung der ausstehenden Miete aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrages. Der Mieter hatte Mitte September 2002 fristlos gekündigt, nachdem er und seine Lebensgefährtin in der Wohnung Schimmelpilzbefall hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt hatten und die Lebensgefährtin zunehmend an Asthma und Neurodermitis litt.
Der BGH urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser d…
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Erschienen 8. September 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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