Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit
Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
In einer jetzt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Kündigungsschutzklage war der 52-jährige Kläger bei der
Beklagten, einem Zuliefererbetrieb für die Automobilbranche, seit 1986 als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der Trennung von seiner
Familie befand sich der Kläger kurzfristig Mitte 2008 in ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er
aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig. Am 8. Februar 2010 ermahnte die Beklagte den Kläger, seine fortlaufenden
anzüglichen Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal zu unterlassen. Als der Kläger zwei Tage später die mit ihm im Großraumbüro
zusammen tätige Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen“
beleidigte, mahnte die Beklagte ihn ab.
Am 25. Februar 2010 forderte der Kläger seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause auf, zu bleiben, da er gleich eine
„Bombe platzen“ lassen würde. Als seine Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht
habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV-positiv sei und was sie sich damit jetzt
eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten gegen den Kläger Strafanzeige wegen
Verleumdung. Die Beklagte kündigte dem Kläger aufgrund dieses Vorfalles fristlos.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Neumünster zurück. Im Berufungsverfahren wandte der
mittlerweile unter Betreuung stehende Kläger lediglich ein, dass während eines Klinikaufenthalts im April und Mai 2010 festgestellt
worden sei, dass er manisch-depressiv sei und auch am 25.02.2010 schuldlos gehandelt habe. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein sah die fristlose Kündigung gleichwohl als berechtigt an und wies die Berufung des Klägers zurück.
Es komme nicht darauf an, so das Landesarbeitsgericht in seinen Urteilsgründen, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem
Geschäftspartner übernachtet hat, denn aufgr…
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