Fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahl

Erneut hielt eine außerordentliche Kündigung wegen eines Bagatelldelikts einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. In Anlehnung an die Emmely-Entscheidung des BAG, in der die Bundesrichter festhielten, dass nicht jegliches Vermögensdelikt eines Angestellten zur außerordentlichen Kündigung rechtfertigt, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen geringfügigen Stromdiebstahls fest.

Der inzwischen 41-jährige Arbeitnehmer war beinahe 20 Jahre bei seinem Arbeitgeber angestellt. Nachdem er sich einen Elektro-Roller mietete und dessen Akku an einer Steckdose des Arbeitgebers auflud, forderte ihn sein Vorgesetzter auf, den Roller von der Steckdose zu entfernen. Insgesamt war der Roller etwa 90 Minuten angeschlossen, wodurch laut LAG Hamm Kosten in Höhe von 1,8 Cent entstanden.

Trotzdem kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen dieses Vorfalls fristlos. Wie das LAG Hamm jedoch entschied, war diese Kündigung nicht wirksam. Nach Ansicht der Richter habe ein absoluter Kündigungsgrund nicht vorgelegen. Eine demzufolge durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ging …

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Themen: Abmahnung , Kündigung , Angestellter , Landesarbeitsgericht Hamm , Lag Hamm , Fristlose Kündigung Stromdiebstahl
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 15. September 2010 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.

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