Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 20. September 2011 — Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen…
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte jetzt sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt.
Eine solche Fallkonstellation, die üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehört, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines “vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses” die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.
So lag es auch hier: Der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung.
Das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht Hannover hat die Zustimmung des Personalrates ersetzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hingegen hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt:
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 20. September 2011 — Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. September 2011 — OVG Lüneburg Beschluss vom 14.09.2011 18 LP 15/10 Private Internetnutzung Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die fristlose Kün…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. September 2011 — OVG Lüneburg Beschluss vom 14.09.2011 18 LP 15/10 Private Internetnutzung Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die fristlose Kün…
Dr. Graf | 22. September 2011 — Rechtsnormen: § 41 Abs. 2, Abs. 4 NPersVG, § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB Mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 18 LP 15/10) hat das OVG…
Kanzlei Garben, Schlüter, Schützler & Reiss | 21. Januar 2008 — Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer z…
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Eine tats??chliche Verst??ndigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem…
Vertretbar Weblawg | 18. Januar 2006 — BAG, Urteil v. 07.07.2005 Az: 2 AZR 581/04 - Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit (am…
Rechtblog | 18. Januar 2006 — BAG, Urteil v. 07.07.2005 – Az: 2 AZR 581/04 - Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit (amtlich…
JuracityBlog | 26. Oktober 2010 — Manch einer wird sich denken, dass ein Arbeitgeber, der einem seit 30 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer nur deshalb kündigen wi…
andreas-buschmann.net | 7. Juni 2007 — Wann rechtfertigt das Surfen im Internet während der Arbeitszeit die verhaltensbedingte Kündigung? Dies war vor allem unklar, w…