Fristlose Kündigung durch einen Arbeitnehmer wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern entschieden (Az.: 2 AZR 894/07), dass eine einmal von einem Arbeitnehmer ausgesprochene schriftliche, außerordentliche Kündigung wirksam ist und sich der Arbeitnehmer später nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen könne.

Der Kläger hatte zunächst aufgrund ausstehender Gehaltszahlungen das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nach einigen Monaten begehrte der Kläger von der jetzigen Beklagten die Zahlung des ausstehenden Lohnes. Die Beklagte sei aufgrund Betriebsübergang Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers. Seine zuvor ausgesprochene Kündigung sei mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam.

Das BAG hat demgegenüber ausgeführt, dass zwar auch für eine außerordentliche Kündigung durch einen Arbeitnehmer ein wichtiger Grund vorliegen müsse. Fehle es an diesem Grund, sei die Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber könne in diesem Fall auf Festellung der Unwirksamkeit klagen. Wenn jedoch, wie im entschiedenen Fall, der Arbeitgeber die Kündigung hinnimmt, kann sich der Arbeitne…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Unwirksamkeit , Wirksamkeit , Arbeitnehmer , Außerordentliche Kündigung , Rat , Aktuelle Urteile Und Entscheidungen

Erschienen 13. März 2009 auf http://kanzlei-trebs.de/blog-ra-trebs-de.

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