Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit
Rechtslupe | 20. Juni 2011 — Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darst…
Dass auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen können, hat das BAG bereits mehrfach, zuletzt im Jahre 1999, entschieden (BAG, Urt. vom 21.01.1999 - 2 AZR 665/98, NZA 1999, 863). Seinerzeit hatte der - wohl psychisch kranke - Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen in einem Brief unter anderem vorgeworfen, er sei jahrelang täglich systematisch belogen, betrogen, gezwungen, erpresst, schikaniert, misshandelt, beleidigt, diskriminiert und bedroht worden; er werde wie der letzte Verbrecher, Sklave oder Diener behandelt und beabsichtige, seine Briefe an obere Organe, Presse, Organisationen usw. zu schicken. Daraufhin war er mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt) fristlos entlassen worden.
Beleidigungen und Verleumdungen muss sich der Arbeitgeber auch von psychisch kranken (schuldunfähigen) Arbeitnehmern nicht gefallen lassen
An diese Rechtsprechung knüpft ein jetzt veröffentlichtes Urteil des LAG Schleswig-Holstein an: Der als Sachbearbeiter beschäftigte 52 Jahre alte Arbeitnehmer war nach der Scheidung von seiner Frau psychisch schwer erkrankt und über längere Zeit arbeitsunfähig. Trotz einer einschlägigen Abmahnung wollte er anschließend seine Vorgesetzte gezielt bloßstellen und vermeintlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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