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FRISTLOS ODER ORDENTLICH

am 03.05.2006 von LawBlog

Mit einer Mandantin sprach ich gerade über die Arbeitsverträge ihres Unternehmens. Bei einem ist etwas schief gelaufen. Der Vertrag war auf ein Jahr befristet; jetzt sollte die Mitarbeiterin vorher ordentlich gekündigt werden.
Das ist möglich. Aber nur, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag vorbehalten ist (§ 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Steht nichts im Arbeitsvertrag, läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Befristung. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
Dummerweise hat da wohl jemand im Vertrag redigiert. Denn nun stand da:
Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
Eine an sich schon nutzlose Formulierung. Denn das Recht zur fristlosen Kündigung (aus wichtigem Grund) kann sowieso nicht ausgeschlossen werden. Aber in diesem Zusammenhang eine sogar schädliche Formulierung. Da die fristgerechte Kündigung nicht erwähnt wird, behält die Mitarbeiterin ihren Job einige Monate länger.
Bei der Gelegenheit hat die Mandantin dann auch noch einen neuen Vertrag gecheckt. Der ist tatsächlich über einen unserer Schreibtische gelaufen (meiner war es nicht!). Und dabei hat sie festgestellt, …

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