Fristenkontrolle bei mehreren Parallelverfahren

Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.

Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung, Überwachung und Löschung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro aber eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird.

Für den Fall, dass in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, genügen diese Anweisungen allerdings noch nicht. Der Rechtsanwalt muss für solche Fälle durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird.

Wenn es – wie hier – Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es darüberhinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.

Diesen Anforderungen genügte in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene und glaubhaft gemachte Büroorganisation nicht:

Zwar hat die Fachangestellte des Prozessbevollmächtigten, der die Fristenkontrolle übertragen ist, in der Parallelsache zum Trennungsunterhalt nach Eingang des Prozesskoste…

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Themen: Wiedereinsetzung , Berufungsfrist , Fristenkontrolle , Organisationsverschulden
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 15. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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