Das falsche Gericht in der Berufungsschrift
Rechtslupe | 1. Juni 2010 — Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, …
Mit der ordnungsgemäßen Führung des Fristenkalenders wird gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der fristwahrenden Schriftsätze wird von der Fristenkontrolle nicht umfasst.
Der Bundesgerichtshof hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Beklagte die Berufungsfrist zwar versäumt hat, ihm aber auf seinen Antrag gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Der Beklagte hat mit anwaltlichem, an das Landgericht adressierten Schriftsatz vom 31. August 2010 Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist dort am 6. September 2010 eingegangen. Das Landgericht hat sie an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem der Schriftsatz am 10. September 2010 eingegangen ist.
Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass seinen Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entsprechend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige Oberlandesgericht adressiert und abgesandt. Zugunsten des Beklagten könne ferner angenommen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung der Einzelanweisung zu überprüfen. Diese Erwägungen treffen zu. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
Soweit diese geltend macht, den Prozessbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden, weil in seinem Büro entweder keinerlei organisatorische Anweisungen dazu bestünden, unter welchen Voraussetzungen die Erledigung der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden dürfe, oder weil die Berufungsfrist im vorliegenden Fall ohne Überzeugungsbildung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Erledigung gestrichen worden sei, verkennt sie, dass die eingetretene Fristversäumung vorliegend nicht auf einem etwaigen Organisationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht. Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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