Fristenkontrolle und das Faxprotokoll

Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.

Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2010 – XII ZB 59/10

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Themen: Wiedereinsetzung , Bundesgerichtshof , Fristenkalender , Anwaltsverschulden , Fristenkontrolle

Erschienen 10. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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