Untersuchungshaft wird neu geregelt
Knastblog | 28. Mai 2009 — Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs…
Die Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehört – anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO – zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf. Die Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen wäre. Ein Organisationsmangel liegt vor, wenn nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Tag des Urteilseingangs dokumentiert und Beginn und Ende der Beschwerdefrist unverzüglich eingetragen werden. Entsprechende organisatorische Maßnahmen sind insbesondere erforderlich, wenn die Aufgaben der Posteingangs- und Fristenkontrolle im zeitlichen Wechsel von verschiedenen Mitarbeitern wahrgenommen werden.
Zwar darf der Rechtsanwalt die Bearbeitung prozessualer Fristen und damit auch die Fristenkontrolle geschultem und bewährtem Büropersonal überlassen, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt. Der Rechtsanwalt muss aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die jeweilige Frist in geeigneter Form zuverlässig notiert wird. Er hat darauf zu achten, dass unverzüglich nach Eingang eines fristauslösenden Schriftstücks Beginn und Ende der Frist in das Fristenbuch oder den Fristenkalender eingetragen werden. Die Fristversäumung ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen wäre.
Zwar gehört die Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO – anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO – zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf. Allerdings muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass zugestellte Urteile unverzüglich und unter sorgfältiger Prüfung des Eingangsdatums im Fristenbuch erfasst werden.
Im entschiedenen Fall sah das Bundesverwaltungsgericht dieses Erfordernis als nicht erfüllt: Wie die Prozessbevollmächtigten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin vorgetragen haben, wurde dieser das Urteil erst am Tag nach dessen Eingang zur Fristeneintragung vorgelegt. Erst dadurch, verbunden mit dem Fehlen eines Eingangsstempels auf dem Urteil selbst, konnte bei ihr der Eindruck entstehen, dass das Urteil an diesem Tag eingegangen sei, weshalb sie die Fristberechnung entsprechend vornahm. Aus dem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Eingang jedes fristauslösenden Schriftstückes sofort durch eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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