Fristen notieren und überprüfen

Ein Rechtsanwalt hat auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt wird.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist beim Streit um Kindesunterhalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet worden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsbeschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Beschwerdegericht hiernach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor.

Weiterhin ist die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG war die Beschwerde in der hier vorliegenden Familienstreitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Da die Begründung erst am 16. Mai 2011 beim Oberlandesgericht einging, war die – bis zum 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) währende – Frist verstrichen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Antragsgegnerinnen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Antragsgegnerinnen haben die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO). Ihre Verfahrensbevollmächtigte trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das die Antragsgegnerinnen sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.

Zunächst hat es zwar die Büroangestellte der Verfahrensbevollmächtigten versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen; sie hat stattdessen lediglich eine Vorfrist vermerkt. Da die Akte der Verfahrensbevollmächtigten ohne Kennzeichnung als Fristsache vorgelegt wurde, konnte diese nicht ohne weiteres erkennen, dass die Bearbeitung fristgebunden war. Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumnis indessen nicht allein, worauf das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat.

Allerdings war die Verfahrensbevollmächtigte nicht verpflichtet, die Akte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage darauf zu überprüfen, ob eine Frist eingetragen war und deren Ablauf bevorstand. Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm d…

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Themen: Wiedereinsetzung , Fristablauf , Fristenkalender , Fristenprüfung , Rechtsanwaltspflicht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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