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Frist versemmelt trotz rechtzeitigem Telefax an das Berufungsgericht

am 03.12.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt.


Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung dafür gesorgt, dass die Kanzleien mehr Geld in Faxmöglichkeiten direkt aus dem Computer investieren:
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.


Da darf der …

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