Frist oder stirb! Falsche Kündigungsfrist als Schnittstelle des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
Jüngst hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder mit folgender Frage zu befassen: Was hat zu gelten, wenn ein Arbeitnehmer mehr als drei Wochen nach Kündigungszugang Klage erhebt und in der Klage moniert, der Arbeitgeber habe die Kündigungsfrist fälschlicherweise zu kurz bemessen? Das BAG hat dazu in der Pressemitteilung Nr. 67/10 zur Entscheidung vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09 – wie folgt Stellung genommen:
„Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.“
Zum Vergleich: In der Pressemitteilung 81/05 zur Entscheidung vom 15.12.2005 – 2 AZR 148/05 hat das BAG ausgeführt:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.“
Die beiden Zitate widersprechen sich aus Sicht des BAG nur scheinbar. In der erstgenannten Entscheidung ist maßgeblich, dass das BAG umdeuten (§ 140 BGB) hätte müssen. Dagegen ist die zweite Entscheidung auf eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zurückzuführen.
Die für den Laien wohl eher feinsinnige Differenzierung zwischen beiden Rechtsinstituten hat in der Praxis weitreichende Wirkung. Denn wenn der gekündigte Arbeitnehmer auf den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) angewiesen ist, kann es aufgrund der zu kurzen Kündigungsfrist im erstgenannten Fall zu einer sich finanziell auswirkenden „Sanktion“ der Bundesagentur für Arbeit (BfA) gegenüber dem Arbeitnehmer kommen; und zwar in Form einer Sperrzeit: Während ihr ruht der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der BfA. Im Zweiten Fall insoweit dagegen nicht. In den Durchführungsbes…
» Vollständiger ArtikelThemen: Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Klage , Anspruch , Klagefrist , Kündigungsfrist , Sozialversicherungsrecht , Sperrzeit , Falsche Kündigungsfrist Arbeitsrecht
Erschienen 8. Oktober 2010 auf http://www.law-observer.de.
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