Frist zur Nachholung der Begründung einer Rechtsbeschwerde
Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der nicht zwei Wochen, sondern einen
Monat beträgt.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Mutter vor Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe an der
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert und hat Einlegung und Begründung sodann innerhalb von vier Wochen nach
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nachgehot. Der Bundesgerichtshof sah dies als rechtzeitig an:
Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist indessen anders als deren Einlegung nicht innerhalb der in § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG
aufgeführten Frist nachgeholt worden. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist für
die Wiedereinsetzung nachzuholen, welche nach § 18 Abs. 1 FamFG zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beträgt. Das Hindernis war
die Verfahrenskostenbedürftigkeit der Mutter, welche durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof
entfallen ist.
Die Frist von zwei Wochen, die im Hinblick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut abgelaufen wäre, ist
hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die Rechtsmittelbegründung nicht anzuwenden. Denn anderenfalls wäre die nach Art. 3
Abs. 1 GG gebotene Gleich- behandlung bemittelter und unbemittelter Verfahrensbeteiligter nicht mehr gewährleistet. Die hier gebotene
verfassungskonforme Auslegung führt zu einer Wiedereinsetzungsfrist für die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat.
Die Regelung in § 18 FamFG muss, ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 234 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.08.2004 geltenden
Fassung, verfassungskonform ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung von § 18 FamFG an dem früheren § 22 FGG
einerseits und an § 60 VwGO andererseits ausgerichtet. Er hat dabei aber übersehen, dass das frühere Gesetz über die An…
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