Frist für Widerspruch bei Betriebsübergang (§ 613 a BGB) läuft erst nach ordnungsgemässer Unterrichtung

so das Bundesarbeitsgericht in zwei jetzt im Volltext vorliegenden Urteilen (JuracityBlog hatte bereits nach der Pressemitteilung des BAG berichtet). Die beiden Entscheidungen befassen sich mit teilweise unterschiedlichen Gesichtspunkten einer ordnungsgemässen Unterrichtung nach § 613 a Absatz 5 BGB und sind schon deswegen für die arbeitsrechtliche Praxis von ausserordenlicher Bedeutung. Die beiden Entscheidungen werden für mehr Arbeit in den Kanzleien sorgen. Die Unterrichtung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang muss - worauf Autoren beider “Lager” im Arbeitsrecht frühzeitig hingewiesen haben - sehr sorgfältig vorgenommen werden. Ohne viel Phantasie kann prognostiziert werden, dass die beiden Urteile grossen Schrecken in vielen Unternehmen verursachen werden, denn viele Unterrichtungen aus der Zeit seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschrift bis heute dürften fehlerhaft sein. Nicht nur bei dem beklagten Unternehmen, auch bei Agfa Photo (Juracity hat berichtet) und vielen anderen Unternehmen sind die Unterrichtungen nicht vollständig vorgenommen w…

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Themen: Urteil , Bundesarbeitsgericht , Bgb
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 27. Oktober 2006 auf http://blog.juracity.de.

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