Frischer Wind aus Kölle in Sachen “P2P-Filesharing-Abmahnung”

Auch wenn ich mich blogmäßig in letzter Zeit sehr rar gemacht habe, möchte ich doch kurz die Gelegenheit nutzen, auf eine – längst überfällige – Entscheidung aus Kölle hinzuweisen:

Mit Beschluss vom 24.03.2011 – Az. 6 W 42/11 – hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln der 28. erneut ein wenig auf die Füße getreten. Bemerkenswert ist insoweit, dass der 6. Senat die Gelegenheit genutzt hat, das Ganze in einen Beschluss zu packen, dem eine PKH-Ablehnungsbeschwerde zugrunde liegt. Erfahrungsgemäß – so jedenfalls mein Eindruck – werden PKH-Beschwerden eher stiefmütterlich behandelt und zumeist abgestraft. Möglicherweise half der Umstand der beklagten Anschlussinhaberin weiter, dass der mutmaßliche Verursacher inzwischen gestorben ist. Da wirkt das Ganze “ungerechter”.

Dass man vorliegend auf diverse Punkte der Beschwerdeführerin eingegangen ist, mag mitunter auch daran liegen, dass endlich mal ein ordentlicher Sachvortrag seitens der Beklagten erfolgte. In jüngster Zeit sind doch einige Urteile/ Beschlüsse ergangen, denen ganz offensichtlich eine schematische Verteidigungsschrift zugrunde lag (darauf spielte der gleiche Senat witzigerweise in seinem Beschluss 6 W 157/10 vom 11.11.2010 mal an):

Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares “Massengeschäft” zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.

Die Highlights:

Punkt 1: Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags

Insoweit ist festzustellen, dass nach wie vor ein Großteil der Gerichte die Vorgaben aus Karlruhe seit “Sommer unseres Lebens” nicht ordentlich umsetzt bzw. offensichtlich nicht richtig verstanden hat, respektive klägerseitig nach wie vor keine ausreichend bestimmten Anträge gestellt werden, wenn die Klägerseite auf eine (laienhaft ausgedrückt “mittelbare”) Störerhaftung abzielt. Der “Pflichtverstoß” eines Störers liegt AUSSCHLIESSLICH im Umstand der unzureichenden Absicherung des Internetanschlusses begründet. Diese (ggf. eine Wiederholungsgefahr begründende) Handlung muss ein Klageantrag ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wiedergeben. Der Klägervertreter – entsprechender Sachverstand einmal unterstellt – steht nun vor einem Dilemma. Da er automatisiert Abmahnungen gleich einem Inkassogeschäft ohne jedwede Vorabprüfung verschickt, i.d.R. auch nur via Textbaustein dupliziert, mitunter vielleicht nicht einmal eine Antwort auf seine Abmahnung mit Unterschriftskopie erhält, muss er sich nun beim “Gerichtsgang” für eine bestimmte Antragsfassung entscheiden. Verlangt er zu viel, z.B. ein täterschaftliches Unterlassen i.S.d. § 19a UrhG, und im Laufe des Prozesses stellt sich …

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Erschienen 30. März 2011 auf http://www.palawa.de.

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