Frisch abgemahnt: Von Triple X Entertainment / Anwaltskanzlei Philipp Marquort – Lesenswert!

Die Anwaltskanzlei Philipp Marquort mahnt derzeit für die Triple X Entertainment Ltd. aus Groß Kummerfeld Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing am Filmwerk “Hamburger Privatamateure Vol. 3” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 750,00 €.

.

Diese Abmahnung ist eine besondere Erwähnung wert:

1. Interessant sind die Ausführungen, das abgemahnte Werk sei in einer Datei “Hemmungslose Partyvotzen.rar” enthalten. Das ließe sich beweisen durch die Ermittlungen einer Firma namens LoogBERRY. Man habe innerhalb von 5-15 Sekunden einen Teil der angebotenen Datei heruntergeladen und diese mit der der Ermittlungsfirma vorliegenden Originaldatei bitweise verglichen. Hier stellt sich vor allem die Frage: Welche Datei lag der Ermittlungsfirma denn vor? Die “Hemmungslose” Datei dürfte wohl eher ein Produkt eines Filesharers sein.

2. Es wird ausgeführt, dass die dabei festgestellt worden sei, dass die von der IP Adresse XY heruntergeladenen Dateifragmente identisch seien mit entsprechenden Dateifragmenten des Originalwerkes. Schließlich sei der Zeitpunkt der ersten Feststellung der “rechtswidrigen öffentlichen weltweiten Anbietung” in die Datenbank der Ermittlungsfirma geschrieben worden. Damit sei schließlich festgestellt worden, dass es weder zu einem Angebot von Datenmüll noch zu Zeitverschiebungen (?!) gekommen sei.

Wenig später heißt es sinngemäß, dass es, wenn es zu Zeitverschiebungen gekommen sei, dass diese dann nicht mehr als 1 Sekunde betragen würden. Da nach Angaben der abmahnenden Kanzlei jedoch alle 10 Sekunden eine Synchronisation des Servers der Ermittlungsfirma mit der Atomuhr stattfinde, würde dies ja eine Abweichung von 1 Sekunde / 10 Sekunden, also 6 Sekunden pro Minute ergeben. Na, damit hat sich die Genauigkeit etwaiger Ergebnisse relativiert. Bereits 1 Sekunde Zeitunterschied können Fehler in der Ermittlung der IP-Adresse herbeiführen.

3. Neben einigen weiteren Ausführungen, die mich zum Schmunzeln brachten, stieß ich letztlich nach der Darstellung der angeblichen Streitwerte und drohenden Kosten bei gerichtlichen Verfahren auf den Satz: “Hinzu würden noch die Kosten für die rechtswidrige Verbreitung des Werkes sow…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Schadensersatz , Ratenzahlung , Anwaltskosten , Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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