Friedhof: Gemeinsame Einfassung für zwei Reihengräber

Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, wesh…

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Themen: Eltern , Bern , Friedhof
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 5. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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