„Freuen Sie sich auf Ihr Kind“ – (jetzt doch) Schadensersatz!

Der längste Diskriminierungsmarathon der deutschen Rechtsgeschichte ist (vorläufig) zu Ende. Als erste durch das Ziel geht die Arbeitnehmerin. Sony, ihr Arbeitgeber, ist niedergerungen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat seine dritte (!) Entscheidung zum Fall einer schwangeren Sony-Mitarbeiterin verkündet (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11). Sie hatte sich um eine Beförderung beworben. Als sie die Stelle nicht bekam und nach den Gründen fragte, soll der Schwangeren beschieden worden sein, sie solle sich auf ihr Kind freuen. Das Kind kommt jetzt in die Schule, denn das Ganze fand 2005 statt. Sie sah darin eine Geschlechterdiskriminierung und klagte eine Entschädigung ein. Wir haben das Ping-Pong, das dann folgte, bereits kommentiert: Sie verlor beim Landesarbeitsgericht, das BAG hob auf, verwies zurück, das LAG änderte Begründung, aber nicht Ergebnis, das BAG hob wieder auf, verwies wieder zurück. Jetzt geht dem LAG die Puste aus: Die Klägerin bekommt eine Entschädigung im „unteren fünfstelligen Bereich“ – man darf auf 15.000,00 EUR tippen.

Es ist ganz einfach: Eine unbedachte Äußerung der zitierten Art schafft ein Indiz. Das muss der Arbeitgeber widerlegen. Es ist ihm misslungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fragt sich nur: Wie soll man da einen Gegenbeweis antreten? Wir erinnern mal an die zweite Begründung des LAG. Darin hatte man dem Gegenbeweis geglaubt, mit folgenden Worten:

“… die Äußerung des Zeugen E, dass sich die Kl. „auf ihr Kind freuen” solle [ist nicht ausreichend]…[Das Gericht ist] bei der Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen E davon ausgegangen…, dass diesem das (damalige) Gespräch mit der Kl. sehr unangenehm war, ebenso wie es ihm sehr unangenehm war, in seiner Zeugenaussage diese Vorgänge noch einmal zu beleuchten. Aus dem Ganzen war…zu erkennen, dass die entsprechende Erklärung…sich nicht auf den Bewerbungsvorgang…bezogen hat, sondern dass der Zeuge E mit diesem Hinweis die Kl. „trösten” wollte…”

Das reichte dem BAG nicht.

Ganz ehrlich: Dieser Gegenbeweis ist nicht zu führen. Die Äußerung lässt sich nicht ungeschehen machen. Da…

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Themen: Berlin Brandenburg , Sony , Kommentiert , Landesarbeitsgericht Berlin , Alltag IM Arbeitsrecht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. Juni 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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