OLG Oldenburg zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 21. Dezember 2009 — Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestütz…
Auch der zweite Beschuldigte, dem ein fremdenfeindlicher Übergriff auf dem Kellerwegfest in Guntersblum vorgeworfen wird, ist auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Mainz aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Der am 23.8.2007 erlassene Haftbefehl kann nicht aufrechterhalten werden. Als Haftgrund war damals Wiederholungsgefahr angenommen worden, weil der Beschuldigte in Verdacht stand, an einer weiteren Körperverletzungstat beteiligt gewesen zu sein.
Nach der ergänzenden Vernehmung der beiden Geschädigten in dieser Sache besteht der Verdacht einer strafrechtlich relevanten Beteiligung an einer solchen Tat jedoch nicht mehr. Denn die einzige den Beschuldigten belastende Zeugin hat ihm gegenüber nunmehr nur noch den Vorwurf der Beleidigung erhoben. Abgesehen davon, dass es insoweit an dem zur Verfolgung erforderlichen Strafantrag mangelt, liegt dem Beschuldigten somit aktuell nur noch eine Körperverletzungstat zur Last. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter dem einzig in Betracht kommenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr sind damit entfallen, da nach § 112a StPO dieser Haftgrund eine fortgesetzte oder wiederholte Tatbegehung erfordert, wobei bereits abgeurteilte einschlägige Straftaten in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.
Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 02.10.2007
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