Google verletzt keine Markenrechte durch Adwords
Recht geblogt | 23. März 2010 — Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand …
Nach einem soeben verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt.
Die Werbenden ihrerseits dürfen anhand solcher Schlüsselwörter von Google aber nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.
Nach dem Gemeinschaftsmarkenrecht ist ein Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Dritten zu verbieten, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die denjenigen entsprechen, für die die Marke eingetragen ist.
Google betreibt eine Internet-Suchmaschine, in der die Suchmaschine immer dann, wenn ein Internetnutzer eine Suche anhand eines oder mehrerer Wörter durchführt, die Internetseiten – nach abnehmender Relevanz – anzeigt, die den verwendeten Suchworten am ehesten zu entsprechen scheinen. Dies sind die sogenannten „natürlichen“ Suchergebnisse. Daneben bietet Google gegen Entgelt einen „AdWords“ genannten Referenzierungsdienst an. Dieser ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite, dem eine Werbebotschaft beigefügt ist, erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „Anzeigen” (oder in der französischen Fassung, die der Entscheidung des EuGH zugrunde lag: „liens commerciaux“ – „Gewerbliche Links“), die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird.
Die Fa. Louis Vuitton Malletier, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Vuitton“ und der französischen nationalen Marken „Louis Vuitton“ und „LV“, die Fa. Viaticum, Inhaberin der französischen Marken „Bourse des Vols“ (Flugbörse), „Bourse des Voyages“ (Reisebörse) und „BDV“, sowie Herr Thonet, Inhaber der französischen Marke „Eurochallenges“, stellten fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, in der Rubrik „Anzeigen“ Links zu Websites gezeigt habe, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton dargeboten worden seien, bzw. zu Websites von Mitbewerbern von Viaticum und des Centre national de recherche en relations humaines. Sie verklagten Google daher, um feststellen zu lassen, dass dieses Unternehmen ihre Marken verletzt habe.
Die Cour de cassation, die in von Markeninhabern gegen Google anhängig gemachten Verfahren in Frankreich in letzter Instanz entscheidet, richtete daraufhin an den Gerichtshof der Europäischen Union in diesen d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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