Fremdbesitzerverbot vs. Niederlassungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Das im Apothekergesetz vorgesehene sog. „Fremdbesitzerverbot“ (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 7, 8 Apothekergesetz (ApoG)) ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach Ansicht des EuGH beschränkt die Regel des Ausschlusses von Nichtapothekern zwar die in Art. 43 EG normierte Niederlassungsfreiheit, diese Beschränkung sei aber zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.

Dem Urteil lagen folgende Sachverhalte zugrunde: Doc Morris NV erhielt im Jahre 2006 die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken. Bestandteil der Genehmigung war die persönliche Leitung der Apotheke durch einen Apotheker in eigener Verantwortung. Gegen die Genehmigung setzten sich mehrere Apotheker zur Wehr und klagten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. Nach Ansicht der Kläger des Verfahrens verstieß die Erlaubniserteilung gegen das sog. Fremdbesitzerverbot, welches seine gesetzliche Grundlage in §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 7, 8 ApoG findet. Danach dürfen nur Apotheker Eigentümer und Betreiber von Apotheken sein, Nichtapothekern – wie der Aktiengesellschaft Doc Morris NV – ist ein solcher Betrieb nicht gestattet.

Nach Ansicht des Ministeriums des Saarlandes sollte diese Regelung in den Verfahren nicht anwendbar sein, da sie gegen Art. 43 EG verstoße. Denn einer Kapitalgesellschaft sei damit regelmäßig der Zutritt zum deutschen Apothekenmarkt verwehrt. Diese Regelung sei auch nicht durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.

Das zuständige Verwaltungsgericht legte dem EuGH im Rahmen des Rechtsstreits folgende Fragen vor (Beschl. v. 20.03.2007 - 3 K 361/06):

1. Sind die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften (Art 43, 48 EGVtr) so auszulegen, dass sie einem Fremdbesitzverbot für Apotheken, wie es in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 u. 7, § 7 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen - ApoG - in der Fassung vom 15.10.1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Art. 34 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), geregelt ist, entgegenstehen.

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Behörde aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Hinblick auf Art 10 EGVtr und den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts berechtigt und verpflichtet, die von ihr für gemeinschaftswidrig erachteten nationalen Vorschriften nicht anzuwenden, auch wenn es sich nicht um einen evidenten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht handelt und eine Unvereinbarkeit der betreffenden Vorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht festgestellt worden ist?

Der EuGH entschied nunmehr, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Regelungen im deutschen ApoG gerechtfertigt seien, da sie aufgru…

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Themen: Eugh , Regelung , Gesundheit , Doc Morris , Apog

Erschienen 22. Mai 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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