Freizeitradler oben ohne

In einem Urteil aus dem Frühjahr hatte der für Verkehrsunfallsachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass jeder, der mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, grundsätzlich einen Schutzhelm tragen muss, da ihm ansonsten ein Mitverschulden an bei einem Unfall erlittenen Kopfverletzungen trifft. Nunmehr hat derselbe Senat dies für Freizeitradler eingeschränkt und entschieden, dass ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, anders als ein Rennradfahrer keinen Schutzhelm tragen muss. (more…)

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Themen: Fahrrad , Oben Ohne , Senat

Erschienen 7. September 2007 auf http://www.meisen.info.

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