Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen (BAG, Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07) Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag,
die dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe zusagt und an anderer Stelle im Widerspruch dazu regelt,
dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung hat, ist- wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot - unwirksam.
Eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag eine Weihnachstgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesagt worden war, hatte
auf Zahlung geklagt. Der Arbeitsvertrag regelte weiter, dass es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige, stets
widerrufliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage auf
Grund dieser vertraglichen Regelung abgewiesen.
Das BAG hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben: Soweit die arbeitsvertraglichen Bestimmungen einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin
eine solche Zahlung zu gewähren. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich formuliert und deshalb unwirksam.
Fazit: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich bei Sonderzahlungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für die Zukunft
ausschließ…
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