Freiwilligkeits- und/oder Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag?
Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte zu Sonderzahlungen sind in Arbeitsverträgen weit verbreitet und bedürfen seit Jahren aufgrund sich ändernder und ergänzender Rechtsprechung regelmäßig einer neuen Form. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert von vornherein die Entstehung eines Anspruchs auf Leistung. Beim Widerrufsvorbehalt wird die Leistung zunächst unbefristet zugesagt, aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden.Immer wieder findet man in Arbeitsverträgen eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Dem hat das Bundesarbeitsgericht eine klare Absage erteilt (u.a. BAG, Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07). Auch sei es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht transparent genug, wenn zunächst eine Sonderzahlung z.B. mit den Worten „der Arbeitnehmer erhält“ gewährt wird, und in einem weiteren Absatz klar gestellt wird, dass diese Leistung freiwillig sei und auch nach wiederholter Zahlung hierauf kein Rechtsanspruch bestehe (BAG, Urteil vom 24.10.2007 – 10 AZR 825/06). Nicht zuletzt sei der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt nicht wirksam (BAG, Urteil vom 25.04.2007 – 5 AZR 627/06).
Bei der Vereinbarung von Freiwilligkeitsvorbehalten ist daher Vorsicht geboten. Es erscheint sinnvoll, Freiwilligkeitsvorbehalte in erster Linie für echte Gratifikationen und ähnliche Sonderleistungen, die nicht im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, vorzusehen (BAG, Urteil vom 25.04.2007 – 5 AZR 627/06; weitergehend wohl BAG, Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07). Eine geeignete Lösung kann es also sein, zukünftig in Arbeitsverträgen Freiwilligkeitsvorbehalte nur für Gratifikationen zu vereinbaren, mit denen ausschließlich die erbrachte und/oder zukünftige Betriebstreue honoriert wird, mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch für die Vergangenheit oder die Zukunft begründet wird. Für alle anderen Fälle von Sonderzahlungen, wie z.B. Boni oder Zulagen, mit denen auch die erbrachte Arbeitsleistung honoriert wird, könnte vereinbart werden, dass diese stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. Dabei sollten die Gründe …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesarbeitsgericht , Widerrufsvorbehalt Arbeitsrecht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Erschienen 19. Oktober 2009 auf http://www.law-observer.de.
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