Freiwillige Sonderzahlungen und der Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch wenn ein Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen leistet, wenn er hierzu nicht aufgrund von Tarifverträgen gebunden ist, so ist er doch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August 2009 (Aktenzeichen 10 AZR 666/08) entschieden. (siehe Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.8.2009)
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine Druckerei hatte ihren 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Es ging um eine verlängerung der Wochenarbeitszeit und den Wegfall von Freischichten. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und sechs weitere Arbeitnehmer hatten die Änderung im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern nicht angenommen. Der Arbeitgeber kündigte im Dezember 2005 eine Sonderzahlung für alle Arbeitnehmer an, die das Änderungsangebot angenommen hatten und die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Der Kläger verlangte auch für sich die Sonderzahlung. Das Vorenthalten der Sonderzahlung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Beim Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger jedoch Erfolg.…
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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Erschienen 7. August 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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