Freiwillig heißt einfach “freiwillig” - Der Weihnachtsmann versteht das, das BAG auch?

(A Christmas Carol)

Mit dem Wort “freiwillig” haben viele Leute ein Verständnisproblem, das seinerseits unverständlich ist.

Vorgestern stürmten einige kamerabewaffnete Journalisten das ansonsten friedliche Foyer des Bundesarbeitsgerichts. Unsere Prozessbeteiligten atmeten erleichtert auf, als klar wurde, dass sie in einen anderen Saal wollten. Der andere Fall war auch viel aufregender, denn es ging um - Weihnachtsgeld.

Der 10. Senat hat vorgestern (Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Pressemitteilung 90/10) zur Freude eines Weihnachtsgeldbeziehers festgelegt, dass folgende Arbeitsvertragsbestimmung nicht (nicht!) “klar und verständlich”, dessenthalben unwirksam, sei:

“Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.”

Der Arbeitgeber hatte drei Male Weihnachtsgeld gezahlt (= betriebliche Übung), aber im Jahr 2008 unter Berufung auf die Wirtschaftskrise nichts überwiesen. Manches muss man ausfechten, auch wenn der Betrieb gerade zugrunde geht, dachte sich da wohl ein Arbeitnehmer, klagte und gewann schließlich.

Bleibt die Frage: Was, bitte schön, ist an der obigen Klausel nicht “klar und verständlich”? Bei allem Respekt findet man doch niemanden, der ernsthaft bezweifelt, dass er nichts beanspruchen kann, weil diese Leistung nicht verpflichtend ist. Auch das LAG Düsseldorf (die Vorinstanz - Urteil vom 29.07.2009 - 2 Sa 470/09) gehört in den Kreis dieser Erleuchteten. Das hatte die Klage abgewiesen, die Klausel sei klar:

“Die Parteien haben sich nicht damit begnügt, die in Ziffer 6 genannten Sonderleistungen als freiwillig zu bezeichnen. Vielmehr haben sie ausdrücklich vereinbart, dass etwaige Leistungen freiwillig und „ohne jede rechtliche Verpflichtung” erfolgen. Damit haben sie unmissverständlich klargestellt, dass ein Anspruch auf diese Leistungen nicht bestehen soll…”

Manches ist eben eine Meinungsfrage, aber hier? Nun, das tapfere Klägerlein fand doch noch jemanden, der die Klausel nicht verstand und der Klage deshalb praktischerweise auch stattgeben konnte: Einen Senat mit lauter Bundesrichtern. Begründung?

” Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der …

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Themen: Bag , Weihnachtsgeld , Christmas , Betriebliche übung , Alltag IM Arbeitsrecht , Freiwilligkeitsvorbehalt , Widerrufsvorbehalt , Urteil Vom 8. Dezember 2010 - 10 Azr 671/09

Erschienen 10. Dezember 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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A Christmas Carol – Wikipedia
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2 Sa 470/09