Freiwillgkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Wenn im die Klausel enthalten
ist, dass die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der
Maßgabe erfolgen, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, so kann der
Arbeitgeber das streichen. So
hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.01.2009 entschieden.
Eine solche Klausel im Formulararbeitsvertrag ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wie
das noch das Landesarbeitsgericht gemeint hatte. Zwar handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff
BGB. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Galuben. Außer bei
dem laufenden Arbeitsentgelt kann sich der Arbeitgeber die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er Sonderzahlungen
leistet.
Diese Klausel ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da es bei einem klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt an einer
versprochenen Leistung fehlt.
Mit Formulierungen, dass aus der Leistung einer Sonderzahlung keinerlei Rechte hergeleitet werden können oder wiederholte Zahlungen
keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen, macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er gerade keine Rechtsfolge im
Sinne einer Erfüllungspflicht herbeiführen will. Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld ergibt sich daher auch nicht aus dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung kann ein Anspruch auf Zahlung der Sonderleistungen nicht hergeleitet werden,
auch wenn das Weihnachtsgeld in d…
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