Freiwillgkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Wenn im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten ist, dass die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgen, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, so kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.01.2009 entschieden.

Eine solche Klausel im Formulararbeitsvertrag ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wie das noch das Landesarbeitsgericht gemeint hatte. Zwar handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Galuben. Außer bei dem laufenden Arbeitsentgelt kann sich der Arbeitgeber die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er Sonderzahlungen leistet.

Diese Klausel ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da es bei einem klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt an einer versprochenen Leistung fehlt.

Mit Formulierungen, dass aus der Leistung einer Sonderzahlung keinerlei Rechte hergeleitet werden können oder wiederholte Zahlungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen, macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er gerade keine Rechtsfolge im Sinne einer Erfüllungspflicht herbeiführen will. Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld ergibt sich daher auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.

Auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung kann ein Anspruch auf Zahlung der Sonderleistungen nicht hergeleitet werden, auch wenn das Weihnachtsgeld in d…

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Themen: Bgb , Weihnachtsgeld , Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 15. Mai 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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