Freistellungserklärung für Syndikusanwälte (Muster)

Wenn ein Unternehmensjurist seine Anwaltszulassung behalten will, muss er der Anwaltskammer eine Erklärung des Arbeitgebers vorlegen, dass der Jurist seinen Arbeitsplatz jederzeit verlassen kann, um seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Man kann sich vorstellen, dass es den Chef nicht begeistert, wenn er eine derart weitreichende Freistellungserklärung unterzeichnen soll. Oft formulieren Personalabteilungen daher einschränkende Klauseln wie zum Beispiel: “Dem Arbeitnehmer ist es gestattet, seinen Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht.”

Der Anwaltskammer Mainz genügte das nicht. Sie sah die Unabhängigkeit des Anwalts als nicht gewährleistet an. Ein Anwalt müsse “stets in eigener Verantwortung entscheiden können, welche konkreten Tätigkeiten er zu welchem Zeitpunkt ausüben möchte”. Nachdem der Arbeitgeber nicht bereit war, eine großzügiger gefasste Freistellungserklärung abzugeben widerrief die Kammer die Anwaltszulassung des Kollegen. Raue Sitten, möchte man meinen, aber die Berufsordnung gibt das her: Gemäß § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO hat ein Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Die Kammer muss dann von Amts wegen prüfen, ob diese Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (§ 14 Abs. 2 BRAO).

Der Syndikusanwalt wehrte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung, doch der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz gab der Kammer Recht (AnwGH Rheinland-Pfalz, 30.5.2008, 1 AGH 10/07). Wer als Unternehmensjurist sei…

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Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 3. August 2010 auf http://www.rechthaber.com.

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