FREISTELLUNGS-FALLE
Von RAin Annette Mertens
Frau S. erhält nach langjähriger Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung zum 30. Juni 2006.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird nach zähem Ringen eine vergleichsweise Lösung gefunden: eine sechsstellige
Abfindung, noch steuerbegünstigt, Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens durch Frau S. bei Erhöhung der Abfindung um die ersparten
Gehaltszahlungen, ordnungsgemäße Abrechnung inklusiver aller Sonderleistungen, Festschreibung der Betriebsrente auf das 60.
Lebensjahr.
Natürlich wollen Frau S. und ihr Arbeitgeber sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Mitte 2006 nicht mehr begegnen – also
unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung.
Erleichtert greift der Vorsitzende Richter zum Diktiergerät:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der vertraggemäßen Vergütung
unwiderruflich freigestellt wird.“
Halt, war da nicht was?
Genau: Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer
unwiderruflichen und gleichzeitig “einvernehmlichen” Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag
endet. Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichte der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht und der Arbeitnehmer werde von seiner
Pflicht zur Arbeit enthoben, so dass ein Beschäftigungsverhältnis und damit eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Sozialversicherung nicht mehr vorliege.
Im Klartext: Nach Abschluss des Vergleichs stünde Frau S. ohne Krankenversicher…
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