Freistellung zur Pflege Angehöriger von heute auf morgen möglich

Einen akuten, plötzlichen Pflegefall in der Familie kann man meistens nicht voraussehen und auch nicht im Voraus planen – insbesondere wenn man berufstätig ist. Hier gibt es gute Nachrichten. Denn: Arbeitnehmer können von heute auf morgen bis zu 10 Tage Pflegezeit nehmen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation entweder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (z.B. einen Pflegedienst suchen). Das steht in § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz(PflegeZG).

Eine Antragsfrist gibt es dabei nicht. Der Beschäftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ablehnen kann der Vorgesetzte die Freistellung nicht. Er kann allerdings ein Attest verlangen. Darin muss der Arzt bestätigen, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und Hilfe vom Angehörigen braucht. Gekündigt werden kann man für die Inanspruchnahme der kurzeitigen Pflege ebenfalls grundsätzlich nicht, § 5 Abs. 1 PflegeZG.

Aber: Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit den Lohn grundsätzlich nicht weiter bezahlen (§ 2 Abs. 3 PflegeZG ). Dies…

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Themen: Bgb , Tarifvertrag , Kündigungsschutz , Regelung , Schade , Ines , Freistellung , Pflegezeitgesetz , Kurzzeitpflege , Pflegezeit , Vergütungsanspruch , Pflegefall

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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