Freistellung von der Arbeit – was ist das?

Freistellung von der Arbeit – was ist das?

Bei der Freistellung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Freistellung ist etwas anderes als Urlaub. Beim Urlaubsanspruch besteht ein Anspruch auf Vergütung, bei der Freistellung muss dies nicht so sein.

Es gibt eine bezahlte und auch eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitnehmer hat häufig einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit.

1. unbezahlte Freistellung

Fälle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit sind z.B.:

§ 45 SGB V - Betreuung eines Kindes §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG - sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Entbindung §§ 1, 10, 16a ArbPlSchG, § 78 ZDG - für Wehr- und Zivildienst. § 15 BEEG- unbezahlte Elternzeit für bis zu 36 Monate. § 3 Abs. 1 EFZG - Bei Arbeitsunfähigkeit für länger als sechs Wochen besteht

2. die bezahlte Freistellung

Praktisch bedentend ist der Fall der bezahlten Freistellung ist die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann aber den Arbeitnehmer gegen Bezahlung freistellen.

Etwas anderes gilt nur

bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.

Es stehen sich hier also der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung und der Anspruch des Arbeitgebers auf Freistellung gegenüber.

Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einigen Sondersituationen haben, wenn ein nachvollziehbares Interesse besteht, so z.B. beim Erhalt des Wissens- und K…

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Erschienen 24. Juni 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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