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Freispruch nach blutrünstiger Auseinandersetzung

am 30.08.2006 von http://www.strafblog.de

Ziemlich blutrünstig verlief eine Auseinandersetzung vor eineinhalb Jahren in Krefeld, die heute Gegenstand einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht war. Dass am Ende ein Freispruch für den Mandanten herauskam, war zwar nicht selbstverständlich, entsprach aber aus meiner Sicht unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes dem Verlauf der Beweisaufnahme.

Drei Männer, darunter mein Mandant, sollen nachts um 3 Uhr die Wohnungstür seiner Ex-Freundin eingetreten und deren neuen Freund brutal zusammengeschlagen und -getreten haben. Die Folgen: Eine Nasenbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung und multiple Prellungen am Kopf. Die Aktenlage schien ziemlich eindeutig, auch wenn sich die Polizei bereits damals keinen Reim darauf machen konnte, dass in der Wohnung ein abgebrochenes Messer mit Blutanhaftungen sowie diverse Blutspuren gefunden worden waren, die eigentlich nicht vom Tatopfer stammen konnten. Nur einer der drei Männer, nämlich mein Mandant, war seinerzeit von der Polizei festgehalten worden, die beiden anderen entkamen, wobei einer von ihnen allerdings von der Ex-Freundin namentlich benannt werden konnte. Inzwischen ist er jedoch unbekannten Aufenthalts.

Die Einlassung, die ich für meinen Mandanten vorgetragen habe, lief darauf hinaus, dass dieser die Wohnungstür aus Sorge um seine Ex-Freundin eingetreten habe, weil diese zwar offensichtlich zu Hause war, die Tür aber auf mehrfaches Klopfen und Rufen nicht geöffnet hatte. Der neue Freund sei ein ziemlicher eifersüchtiger Psychopath, der den Angeklagten zuvor ultimativ aufgefordert habe, binnen einer Viertelstunde seine restlichen Sachen aus der Wohnung zu holen, sonst werde er diese zerschreddern. Der Freund habe dann mit einem Messer hinter der Tür gestanden und den Mandanten sowie dessen Begleiter mit einem Messer attackiert, welches er letzterem knapp am Auge vorbei durch´s Gesicht gezogen habe. Der habe daraufhin das Messer an der Klinge gefaßt und diese abgebrochen, wobei er sich erhebliche Handverletzungen zugezogen habe. Daraufhin habe er den Freund zu Boden geschlagen und auf ihn eingetreten. Für diesen unerwarteten Exzess sei mein Mandant nicht verantwortlich.

Die Ex-Freundin, die meinen Mandanten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung recht massiv belastet hatte, bestätigte dessen Version jetzt zumindest teilweise. Ihr damaliger Neuer sei ein rechter Psychopath. Er habe zu einem späteren Zeitpunkt auch ihren Hund getötet, dem er einfach das Genick gebrochen habe. Sie habe ihn inzwischen angezeigt und ihm zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verholfen. Sie habe die Aktion mit dem Messer zwar nicht gesehen, später aber im Gesicht des angeblichen Mittäters eine lange Narbe gesehen. Sie habe auch gehört, dass die Wunde im Krankenhaus genäht werden musste. Das Messer müsse ihr Neuer sich schon zurecht gelegt haben, bevor die Wohnungstür aus den Angeln flog.

Der Neue, der als Nebenkläger auftrat, wollte sich an das Messer nicht erinnern. Er wisse nur noch, dass 3 Personen auf ihn zugestürmt seien, danach habe er keine Erinnerung mehr. Vorbestraft sei er mehrfach, auch wegen Körperverletzung. Und dem Hund, einem 10 Monate alten Welpen, habe er das Genick gebrochen, weil der vorher nach ihm geschnappt hätte. Er sei deswegen zu 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden, aber das zähle nicht, weil er Berufung eingelegt habe.

Nachdem der Richter das Alles gehört hatte, regte er an, das Verfahren gemäß § 153 StPO einzustellen. Das wollte der Staatsanwalt partout nicht mitmachen. Wer in Begleitung von 2 Personen eine Türe aufbreche und sich dann auf den neuen Freund seiner Ex stürze, sei schon vom äußeren Tatbild her ein Täter. Dies gelte erst recht, wenn er der Frau - wie unstreitig geschehen - dann auch noch das Telefon abnehme und dieses zertrümmere. Auch ein vorbestrafter Schläger könne einmal Opfer einer Körperverletzung sein (Anm.: Stimmt!).

Also haben wir kontrovers plädiert. Der Staatsanwalt beantragte 8 Monate mit Bewährung, während ich unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz Freispruch forderte. Den bekam mein Mandant dann auch, obwohl die Staatsanwaltschaft dessen Einlassung als abwegig bezeichnet hatte.

Merke: Abwege sind gar nicht so schlecht, wenn sie zum Erfolg führen.

Autor: RA Rainer Pohlen

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