LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann – Die Ausführungen des Gerichts
RA Dr. Böttner | 1. Juni 2011 — Strafrecht / Kachelmann-Prozess / Sexualstrafrecht / Freispruch Gestern gegen 9 Uhr wurde Jörg Kachelmann im Prozess wegen de…
Der - nach dem Verlauf der Beweisaufnahme zu erwartende (siehe hier) - Freispruch für Herrn Kachelmann (Pressemitteilung) stellt weder aus materiell-strafrechtlicher noch aus prozessrechtlicher Sicht eine Besonderheit dar. Sind denn überhaupt Lehren aus diesem doch bemerkenswerten Verfahren zu ziehen? Dies hängt natürlich davon ab, wie man das prozessuale Verhalten von Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidigung und Öffentlichkeit bewertet. Vom Ergebnis her betrachtet gleicht der Freispruch viele vorherige kritikwürdige Merkwürdigkeiten dadurch aus, dass am Ende das bei einem non liquet rechtsstaatlich gebotene Urteil gefällt wurde. Das Gericht hat sich als unabhängig (auch von der eigenen vorherigen Haftentscheidung unabhängig) erwiesen und ist damit seiner Aufgabe am Ende gerecht geworden. Insofern kann auch die außerordentliche Gründlichkeit, mit der dem Vorbringen der Anzeigeerstatterin nachgegangen wurde (43 Sitzungstage!), nicht im Grundsatz kritisiert werden. Gerade weil dem Vorwurf so gründlich nachgegangen wurde, hat der Freispruch ein hohes Konsenspotential auch bei denen, die nicht von vornherein auf Kachelmanns Seite standen. Der Grundsatz, dass einem Angeklagten die Tat nachzuweisen ist, wegen der er bestraft werden soll, ist im allgemeinen Rechtsgefühl stark verankert, und er wird durch das Urteil bestätigt.
Ein paar kritische Anmerkungen seien dennoch gestattet:
- Die Untersuchungshaft hätte schon früher beendet werden können, denn selbst wenn (überhaupt) der Tatverdacht zunächst "dringend" erschien, hatte er sich beim längeren Ausbleiben eindeutiger Spuren und bei einer des teilweisen Lügens überführten Anzeigeerstatterin schon vor Anklageerhebung zu einem einfachen Tatverdacht gemindert.
- Die exzessive Erörterung des persönlichen Hintergrunds und Lebensstils des Angeklagten durch Ladung und Vernehmung etlicher früherer Freundinnen war für die Aufklärung des Geschehens wenig bedeutsam und die prominente Platzierung zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint wenig angemessen.
- Der regelmäßige Ausschluss der Öffentlichkeit hat zwar bewirkt, dass die Aussagen zu Intimitäten nicht auch noch täglich im Boulevard verhandelt wurden, hat jedoch auch zu einem vermeidbaren Misstrauen der Öffentlichkeit geführt. Meines Erachtens hätte man stärker differenzieren können und nicht jeweils für die gesamte Zeugenaussage die Öffentlichkeit ausschließen sollen. Aber ich räume ein, dass dies weitgehend eine Ermessensfrage ist, die man in der Hauptverhandlung besser beantworten kann.
- Dass der Ausschluss der Öffentlichkeit als Nebeneffekt den Marktwert der z.T. an die Presse verkauften Aussagen erhöht hat, bringt einen besonders schlechten Geschmack mit sich. Die Kritik des Gerichts an diesen Exklusivinterviews ist berechtigt. Der Presserat sollte hier seinen Verhaltenskodex anpassen.
- Die Informationspolitik von Staatsanwaltschaften im Ermit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Mai 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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