Freispruch im Vergewaltigungsverfahren
am 09.02.2006 von strafblog
Freispruch, Aufhebung des Haftbefehls, Haftentschädigung für die zu Unrecht erlittene 11-monatige Untersuchungshaft. So lautet der Urteilstenor im heute zu Ende gegangenen Berufungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung mit einer Möhre. Ich hatte hierüber bereits vorgestern in meinem Blog berichtet. Das Verfahren war ungewöhnlich diffizil, weil - was nur selten von Erfolg gekrönt ist - die erstinstanzliche Aussage des Angeklagten widerrufen wurde. Die sei ihm von seinem damaligen Verteidiger mehr oder weniger in den Mund gelegt worden. Das haben wir in der Hauptverhandlung plausibel machen können und trifft wohl auch den Kern. 4 Tage Beweisaufnahme haben wir benötigt, um das Ergebnis der zweistündigen erstinstanzlichen Verhandlung zu korrigieren. 4 Tage, die sich für den Mandanten gelohnt haben. Ich bin ein bisschen stolz auf den Erfolg, weil der nicht unbedingt vorprogrammiert war. Aber es ist mir gelungen, Brechen in die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu schlagen, die das Gericht überzeugt haben. Staatsanwaltschaft und Nebenklage werden möglicherweise in Revision gehen. Aber der Mandant ist erstmal frei. Zu Recht, wie ich glaube.
Verfahren, die Sexualstraftaten zum Gegenstand haben, sind immer schwierig. Ich habe dies vorgestern bereits dargelegt. Wir Strafverteidiger werden oft gefragt, ob oder wie wir es denn verantworten können, einen Mandaten zu verteidigen und vielleicht frei zu bekommen, der möglicherweise schwere und verabscheuungswürdige Straftaten begangen hat und dies im schlimmsten Fall auch wieder tun wird. Die Frage zu beantworten, ist einerseits nicht leicht und andererseits vielleicht doch. Natürlich wissen wir oft nicht, ob der Mandant schuldig ist oder nicht. Wir können ihm nur vor den Kopf schauen und nicht hinein. Ich unterstelle, dass die allermeisten Strafverteidiger/innen sich nicht mit derartigen Taten solidarisieren. Aber wir verteidigen einen potenziell Unschuldigen, so lange die Schuld nicht in rechtsstaatlich eindeutiger Weise nachgewiesen ist. Und wir haben sicherzustellen, dass ein justizförmiges Verfahren durchgeführt wird, in dem der Angeklagte seine verfassungsmäßigen Rechte wahrnehmen kann. Eine Vermutungsrechtsprechung darf es nicht geben, so nach dem Motto: Wenn du mich fragst, wird er es schon gewesen sein. Es gibt den Mißbrauch mit dem Mißbrauch. Und wenn heute ein Schuldiger auf unzureichender Beweisgrundlage verurteilt wird, dann trifft es morgen auf ebenso dünner Grundlage vielleicht einen Unschuldigen. Das darf nicht sein in einem Rechtsstaat.
Ich weiß nicht sicher, ob mein heute freigesprochener Mandant wirklich unschuldig ist. Aber ich habe ganz ehrliche und auch ganz erhebliche Zweifel an seiner Schuld. Die Ehefrau als Hauptbelastungszeugin hat widersprüchlich ausgesagt und eine in meinen Augen überschießende Belastungstendenz erkennen lassen. Es gab, wie meistens in solchen Verfahren, keine weiteren direkten Tatzeugen, sondern nur Zeugen vom Hörensagen. Und die haben auch nicht unbedingt überzeugt. Genau so wenig, wie die gehörten ärztlichen Zeugen. Es verblieben ganz erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Das hat auch die Berufungskammer so gesehen und in der mündlichen Urteilsbegründung entsprechend dargelegt.
Mein Mandant hat durch das Verfahren seine Freiheit und seinen Arbeitsplatz verloren. Die Ehe war wohl schon vorher kaputt. Die Freiheit hat er jetzt wiedergewonnen, um neue Arbeit muss er sich kümmern. Ebenso um eine Wohnung. Nach Hause kann er nicht mehr. Viele Probleme fangen jetzt für ihn erst richtig an.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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