Freispruch mit Verzögerung im Brandstifterprozess
strafblog | 15. März 2006 — Das hat gedauert. In meinem Mönchengladbacher Brandstifterprozess, über den ich letzte Woche bereits mit dem Resümée gebloggt hatt…
Heute hat es endlich geklappt. Im 5. Anlauf ist das Amtsgericht Mönchengladbach endlich zu einer erstinstanzlichen Entscheidung gekommen, und dass es dann noch ein Freispruch für beide Angeklagte war, hat mich als Verteidiger doppelt gefreut. Tatvorwurf: Gemeinschaftlich begangener Betrug. Die beiden Angeklagten sollen einem Pfandleiher eine gefälschte Luxusuhr der Marke Patek Philippe nebst gefälschter Kaufquittung über 10.000 Euro und Echtheitszertifikat angedreht und hierfür knapp 3.000 Euro kassiert haben. Die Fälschung fiel erst Wochen später auf, nachdem der Pfandleiher die Uhr an einen Dritten verkauft hatte. Die Angeklagten tischten dem Gericht völlig unterschiedliche Versionen auf. Während der eine sagte, der andere habe ihn gegen ein geringes Entgelt gebeten, die Uhr beim Pfandleiher zu hinterlegen, da er selbst seinen Personalausweis vergessen habe, meinte der andere, er sei überhaupt erst im Nachhinein über Dritte in den Besitz des Pfandscheins gelangt und habe gar nicht gewusst, wer die Uhr als Pfand hinterlegt habe. Die Geschichte ist noch viel komplizierter, aber das würde den Umfang des Blogbeitrags sprengen. Jedenfalls waren beide sich darin einig, dass sie nicht gewusst hätten, dass die Uhr gefälscht war. Das sah der Staatsanwalt als widerlegt an, auch wenn er das aus meiner Sicht nicht näher begründen konnte. Und der eine hätte den anderen nur deshalb vorgeschickt, weil er eben wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Warum der andere dann aber in diesem Wissen die gefälschte Uhr unter Vorlage seines Personalausweises beim Pfandleiher vorlegte, konnte der Staatsanwalt auch nicht so richtig begründen. Jedenfalls stank das Ganze irgendwie zum Himmel. Ich habe ziemlich lange plädiert. Habe auf die Widersprüche in den Aussagen hingewiesen, auf die pseudologische Argumentation der Staatsanwaltschaft, auf den Grundsatz "in dubio pro reo" und dass ich letztlich auch keine Ahnung hätte, was eigentlich wirklich passiert sei. Ich hätte keine subjektive Überzeugung von der Unschuld meines Mandanten oder des Mitangeklagten, aber genausowenig sei ich von deren Schuld überzeugt. Und wenn einer von beiden schuldig sei, dann wisse ich jedenfalls nicht, wer. Und dass beide schuldig seien, dass halte ich für wenig wahrscheinlich, so, wie die sich gegenseitig in die Pfanne gehauen haben. Und überhaupt ... Die Richterin hat sich nach den Plädoyers zur Beratung mit sich selbst zurückgezogen. Das passiert selten, aber die Situation war wirklich konfus. Und dann hat sie freigesprochen, und zwar beide Angeklagte, weil sie sich auf nichts einen Reim machen konnte. Und weil sie jedenfalls auch nicht nachweisen konnte, dass die Angeklagten die fehlende Echtheit der Uhr nebst Papieren erkannt hatten, wenn schon der Pfandleiher nicht dazu in der Lage war. Auch, wenn sie beiden Angeklagten eigentlich kein Wort geglaubt hat, oder jedenfalls fast kein Wort, wie sie betonte. Die Staatsanwaltschaft wird wohl Berufung einlegen, weil es ja irgendwie unbefriedigend ist, wenn man so gar nicht weiß, was stattgefunden hat und wer´s eigentlich schuld war. Ich habe so meine Zweifel, dass im Berufungsverfahren Licht ins Dunkel kommt. Aber als Verteidiger kann ich ganz gut damit leben, ich habe da einfach eine andere Position ... Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
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