Freispruch = Freispruch?

Man hört es so oft: es gebe nur eine Sorte Freispruch. Es gebe nicht einen wegen erwiesener Unschuld und einen nur aus Mangel an Beweisen (vgl nur: hier). Einerseits ist dies richtig. § 267 StPO schreibt zur Begründung eines Freispruchs vor: Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Eine Differenzierung, wie die Nichtüberführung auszusehen hätte, findet nicht statt. Andererseits ist es natürlich Unsinn, der auch durch ständige Wiederholung und durch Pochen auf hehre Grundsätze nicht richtiger wird. Kommt das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung: Der war's nicht - aus welchem Grunde sollte ihm verwehrt werden, dies auch deutlich und offen zu sagen und es genau so auch in das Urteil zu schreiben? Im Gegenteil: jeder Angeklagte wird froh sein, seine Unschuld vom Gericht schriftlich quittiert zu bekommen. Trifft er auf jemanden, der meint zum besten geben zu müssen: "Wo Rauch ist, da ist auch Feuer", kann er diesem das Urteil unter die Nase reiben. Führt aber die Beweisaufnahme zu keinem Ergebnis. Steht am Ende nur die Erkenntnis: man weiß nicht, wie es war - und entsprechend: man weiß nicht, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nun begangen hat oder nicht - dann kann auch nur dies als Begrün…

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Themen: Rauch , Feuer , Argumente

Erschienen 23. Oktober 2011 auf http://vomrechte.blogspot.com.

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