Freisprecheinrichtung ist kein Handy
am 11.02.2008 von MCNeubert lawblog
Für das Aufnehmen einer Freisprecheinrichtung (hier wohl Blutooth-Freisprecheinrichtung) kann kein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a StVO verhängt werden.
In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.
Nach dem Wortsinn des § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.
Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer …
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