¨Freisinnige Nacktpanne" und Persönlichkeitsschutz

Der berufsethische Persönlichkeitsschutz beschränkt sich räumlich nicht uf den privaten, häuslichen Bereich. Auch wer sich im öffentlichen Raum, beispielsweise im Internet, exponiert, verzichtet damit nicht gänzlich auf den Schutz seiner Persönlichkeit. Eine Einwilligung der Betroffenen für die Weiterverbreitung eines Bildes durch eine Zeitungsredaktion ist deshalb auch dann erforderlich, wenn ein «Oben ohne Bild» wegen einer technischen Panne vorübergehend ohne schützenden Balken im Internet zugänglich ist. So hat der Pressera…

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Themen: Recht AM Eigenen Bild , Presserat

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://iuswanze.blogspot.com.

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