Freilaufende Hunde – Leinenzwang für jeden Hundehalter?

Für viele Hundehalter und Spaziergänger sind freilaufende bzw. nicht angeleinte Hunde ein Ärgernis. Es stellt sich die Frage, ob es rechtliche Gründe für das Anleinen von Hunden gibt. Vielen Hundehalten ist nicht bewusst, dass das allgemeine Ortsrecht über die landesrechtlichen Regelungen hinaus vorschreibt, Hunde nicht unkontrolliert frei laufen zu lassen und einen allgemeinen Leinenzwang vorschreiben kann.

Auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 55 Nds.SOG) haben Städte und Gemeinden für ihr Gebiet in der Regel eigene Hundeverordnungen erlassen, in denen für jeden Hundehalter – unabhängig von der Rasse und einer etwaigen behördlich festgestellten Gefährlichkeit des Hundes – allgemeinverbindliche Regelungen aufgestellt worden sind. Dazu gehören Bestimmungen, die für jeden Hundehalter gelten und das „Freiumherlaufenlassen“ von Hunden verbieten.

So finden sich beispielhaft die folgenden Verpflichtungen in beispielhaften örtlichen Hundeverordnungen, die jeweils für das Stadtgebiet gelten:

„Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. (…) In der Innenstadt und im Schloßgarten sind Hunde an der Leine zu führen. In der Innenstadt ist der Abstand zwischen der führenden Person und dem Hund so kurz wie möglich zu halten. (…) Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen mit Hunden nicht betreten werden.“

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sind als Ordnungswidrigkeit unter Strafe gestellt. Diese Verpflichtungen sind aus der „Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ übernommen worden. In anderen entsprechenden örtlichen Hundeverordnungen sind ähnliche Verpflichtungen zu finden.

So hat die Stadt Celle die folgende Verpflichtung in ihre „Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ aufgenommen:

„Wer einen Hund hält hat sicherzustellen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft und nur von Personen geführt wird, die in der Lage sind, den Hund sicher zu beherrschen. Sicher beherrscht einen Hund, wer jederzeit auf ihn einwirken kann. Wer einen Hund führt hat dafür zu sorgen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft. Der Hundeführer muss jederzeit auf den Hund einwirken können. Er hat eine Hundeleine mitzuführen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes – eingefasst durch die Straßen (…) dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.“

Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, dass wesentliche Verpflichtung der Hundehalter und -führer ist, über den Hund eine jederzeitige Kontrolle ausüben zu können. Hierfür wurde die Ver……

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Themen: Hunde , Oldenburg , Hundehalter , Leinenzwang

Erschienen 3. April 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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