BPatG: „Froschkönig“ als Wortmarke für Schmuck nicht eintragungsfähig
Dr. Graf | 27. August 2010 — Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Das Bundespatentgericht hat kürzlich mit Beschluss vom 16.06.2010 (Az. 28 W (pat) 123/09…
Eigener Leitsatz: Der Eintragung der Wortmarke "escapulario.com" steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen. Es besteht ein Allgemeininteresse des Fachhandels an der freien Verwendung der Bezeichnung beim Im- und Export, da der Begriff "Escapulario" als beschreibende Gattungsbezeichnung für aus Brasilien stammende Schmuckwaren mit Heiligenbildern verwendet wird und mittlerweile als Oberbegriff für diverse Ausgestaltungen des ursprünglichen Glücksarmbändchen "escapulario" verwandt wird. Dem Bestandteil com kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
Bundespatentgericht
Beschluss vom 26.07.2011
Az.: 27 W (pat) 36/10
In der Beschwerdesache betreffend die Marke 302 43 909 (hier: Löschungsverfahren S 204/07) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Kostenantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I Gegen die am 3. September 2002 angemeldete und am 17. Dezember 2002 eingetragene Wortmarke 302 43 909 escapulario.com die nach einer Teillöschung mit Wirkung vom 30. Januar 2007 in der Klasse 14 u. a. für die Waren Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, ausgenommen zwei an einer Schnur befestigte, medaillonförmige Heiligenbilder; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, ausgenommen zwei an einer Schnur befestigte medaillonförmige Heiligenbilder; Schmuck aus Leder und/oder Stein, Lederbändchen, ausgenommen zwei an einer Schnur befestigte, medaillonförmige Heiligenbilder geschützt ist, hat die Antragstellerin am 12. Juni 2007 Antrag auf teilweise Löschung der Marke für die vorgenannten Waren gestellt, weil es sich bei escapulario um einen für Schmuckwaren nicht unterscheidungskräftigen und freihaltungsbedürftigen Begriff handle. Die Antragstellerin stützt sich insoweit auf zwei vorangegangene Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2006 (S 78/05) und des Bundespatentgerichts vom 8. November 2006 in dem Verfahren 28 W (pat) 59/06, die in einem vorangegangenen Löschungsverfahren zwischen den gleichen Parteien bezüglich der Marke 302 43 908 Escapulario jeweils das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht haben. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts sei der spanische Sachbegriff Escapulario bereits zum Eintragungszeitpunkt der Marke 302 43 909 am 17. Dezember 2002 im Inland als beschreibende Angabe für Modeschmuck verwendet worden. Bei einem Escapulario handle es sich um ein ursprünglich vor allem in Brasilien sehr populäres, um das Handgelenk oder am Hals getragenes Andachtsbändchen. Es bestehe aus zwei an einer Schnur befestigten, medaill… » Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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