Freifahrtschein für Raubkopierer?

Oder nur Verbraucherschutz? Diese Frage stellt sich beim Lesen des Urteils des OLG Hamm vom 30.03.2010 – 4 U 212/09 (MMR 2010, 684 f.). Eingekleidet in eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung musste sich das Gericht insbesondere mit der durch die Berufungsklägerin selbst näher konkretisierten, aber nicht dem Gesetzestext entsprechenden Formulierung des Widerrufsrechts auseinandersetzen. Diese hatte formuliert:

“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).”

Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts sei aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Berufungsklägerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat. Der Ausnahmeregelung der Entsiegelung gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB unterfallen aber nicht generell alle Datenträger. So gilt die Vorschrift nicht, wenn so verpackte Software zum Beispiel als eine Treiber-CD dazu dient, mitgekaufte Hardware in Betrieb zu nehmen und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Wird in Bezug auf die Hardware dann ein Widerrufsrecht ausgeübt, kann selbstverständlich die geöffnete Software gleichfalls mit zurückgegeben werden. Für das Gericht entscheidend war allerdings, dass eine Entsiegelung schon begrifflich voraussetze, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist.

Die Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Zwar sei ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel

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Themen: Verbraucherschutz , Filesharing , Raubkopierer , Olg Hamm , B Software , Siegel , U 212 , Internetrecht & Multimediarecht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. Dezember 2010 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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