Freier Zugang zur Arztpraxis – und dann auch noch ein Hund im Haus

Einen interessanten Fall hatte das Landgericht Itzehoe zu entscheiden:

Ein Zahnarzt (bzw. in der Folge seine Nachfolgerin) hatte Räumlichkeiten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis angemietet.

Im Mietvertrag war in der als Anlage zum Mietvertrag unterschriebenen Hausordnung unter allgemeine Ordnungsbestimmungen bestimmt: Tierhaltung ist nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Die Zugänge bleiben von (nicht ausgefüllt) Uhr abends bis (nicht ausgefüllt) geschlossen.

Bezüglich dieser beiden Bestimmungen kam es zum Streit:

1. Die geschlossenen Zugänge

Das Haus verfügte über eine Türschließanlage an der Haustür mit Gegensprechanlage. Die beklagte Zahnärztin hatte die Schlossfalle regelmäßig während der Betriebszeiten ihrer Praxis entriegelt, um den Patienten ungehinderten Zugang zur Praxis ohne vorheriges Klingeln an der Haustür zu ermöglichen. Seit Frühsommer 2008 wurde die Schlossfalle wieder verriegelt. Auf Beanstandung der beklagten Zahnärztin gegenüber der Hausverwaltung hatte der nun auf Räumung klagende Vermieter abgelehnt, die Eingangstür permanent offen zu halten. Die Vermieter hatten zwischenzeitlich die Schlossfalle gegen eine solche ohne Entriegelung austauschen lassen. Die beklagte Zahnärztin hatte sich mit Anwaltschreiben bereit erklärt, die Schließung der Tür bei Einbau einer elektronischen Türsteuerung durch die Vermieter zu dulden; dies haben die Vermieter abgelehnt.

2. Der nicht geduldete Hund

Die Vermieter beanstandeten auch, daß die Zahnärztin – zwar zunächst im Einverständnis mit den Vermietern – für eine kurze Zeit während der Betriebszeiten ihrer Zahnarztpraxis einen Hund in den angemieteten Räumlichkeiten hatte. Mit Mail vom 5. Juni 2007 widersprachen die Vermieter der Fortsetzung der Hundehaltung in den Praxisräumen.

Die Vermieter haben sodann das Mietverhältnis gekündigt und bei Gericht Räumungsantrag gestellt und hilfsweise Entfernung des Hundes und Unterlassung, die Haustür offen zu halten.

Das Landgericht Itzehoe hat die Räumungsklage abgewiesen und auf die Widerklage der Zahnärztin die Vermieter verurteilt, zu dulden, dass die Zahnärztin die Hauseingangstür so stellt, dass während der Öffnungszeiten ihrer Zahnarztpraxis durch einfaches Stoßen geöffnet werden kann.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

“Nach § 543 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine hiernach erforderliche wesentliche Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht seitens d…

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Themen: Praxis , Hund , Zahnarzt , Hunderecht , Zugang , Mietrecht Und Weg , Arztpraxis

Erschienen 16. Oktober 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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